Japans Menschenrechtslage auf dem Prüfstand

Im Rah­men des vom dama­li­gen Gene­ral­se­kre­tär Kofi Annan initia­li­sier­ten Reform­pro­zes­ses der Ver­ein­ten Natio­nen lös­te der UN-Menschenrechtsrat (United Nati­ons Human Rights Coun­cil, kurz: UNHRC) 2006 die seit 1946 bestehen­de UN-Menschenrechtskommission (United Nati­ons Com­mis­si­on on Human Rights, kurz: UNCHR) ab. Neben einer Ver­klei­ne­rung der Zahl der Rats­mit­glie­der von 53 auf 47 Mit­glied­staa­ten der Ver­ein­ten Natio­nen wur­de zudem ein neu­es Instru­men­ta­ri­um zur Unter­su­chung der welt­wei­ten Men­schen­rechts­si­tua­ti­on geschaf­fen: die soge­nann­te „Uni­ver­sel­le Peri­odi­sche Über­prü­fung“ (Uni­ver­sal Peri­odic Review, kurz: UPR) der mit den Men­schen­rech­ten in Zusam­men­hang ste­hen­den Lage in allen 193 Mit­glied­staa­ten. Alle 4 Jah­re haben sich die Mit­glie­der der Ver­ein­ten Natio­nen einem mehr­stu­fi­gen, höchst insti­tu­tio­na­li­sier­ten Pro­zess zur Über­prü­fung der Men­schen­rechts­si­tua­ti­on ihres Lan­des zu unter­zie­hen. Im Okto­ber 2012 war es Japan, das sich zum zwei­ten Mal die­sem Ver­fah­ren zu stel­len hat­te. Wei­ter­le­sen

Publikation: „Zivilgesellschaft als staatliche Veranstaltung?“

Maik Hendrik Sprotte (2012): Zivilgesellschaft als staatliche Veranstaltung? Eine Spurensuche im Japan vor 1945.

In der Arbeits­pa­pier­rei­he des Inter­na­tio­na­len Gra­du­ier­ten­kol­legs „For­men­wan­del der Bür­ger­ge­sell­schaft. Japan und Deutsch­land im Ver­gleich“ (Uni­ver­si­tät Halle-Wittenberg und Uni­ver­si­tät Tôkyô) ist gera­de ein län­ge­rer Text von mir erschie­nen, in dem ich mich unter dem Titel „Zivil­ge­sell­schaft als staat­li­che Ver­an­stal­tung? Eine Spu­ren­su­che im Japan vor 1945″ mit den his­to­ri­schen Wur­zeln der japa­ni­schen Zivil­ge­sell­schaft auseinandersetze.

In mei­nem Dis­kus­si­ons­bei­trag tre­te ich für eine nach­hal­ti­ge­re Berück­sich­ti­gung his­to­ri­scher Pro­zes­se in der sozial- und poli­tik­wis­sen­schaft­li­chen For­schung zu Japan ein. Es scheint zu kurz zu grei­fen, die Exis­tenz einer japa­ni­schen Zivil­ge­sell­schaft mit den Argu­men­ten einer im Japan der Zeit ver­brei­te­ten „Tra­di­ti­on des Respekts für die Auto­ri­tät und der Gering­schät­zung des Vol­kes“ (kan­son min­pi 官尊民卑) und eines Prin­zips „der Selbst­auf­op­fe­rung für das Gemein­wohl“ (mes­shi hôkô 滅私奉公) infra­ge zu stel­len. Dies gilt auch dann, wenn man unter dem Gesichts­punkt einer Berück­sich­ti­gung der Unter­stüt­zung des zeit­ge­nös­si­schen Herr­schafts­sys­tems durch brei­te gesell­schaft­li­che Schich­ten, die sich par­ti­ell in Orga­ni­sa­tio­nen zusam­men­fan­den, die mei­ner Inter­pre­ta­ti­on nach als zivil­ge­sell­schaft­li­che kate­go­ri­siert wer­den kön­nen, nur ein­ge­schränkt zivil­ge­sell­schafts­theo­re­ti­sche Annah­men zur Staat­fer­ne und Gewalt­frei­heit unter Berück­sich­ti­gung von Zeit und Raum in Anwen­dung brin­gen kann. Wei­ter­le­sen